Burgwall 6, 39340 Haldensleben

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FAQ

Häufig gestellte Fragen

    1. “In welchem Umfang können Abwassergebühren rückwirkend erhoben werden?
    2. “Die Gebühren-/Beitragsforderungen können nicht bezahlt werden, was ist zu tun?
    3. “Was steht hinter der Abkürzung GGB/EW/Jahr auf dem Schmutzwassergebührenbescheid?
    4. “Was muss ich tun, um für „Gartenwasser“, das nicht in die Abwasseranlage gelangt, keine Schmutzwassergebühr zu bezahlen?
    5. “Wie berechnet sich die Niederschlagswassergebühr?
    6. “Ist es zulässig, einen Revisionsschacht auf dem Grundstück mit Erdreich zu überdecken und zu bepflanzen?
    7. “Es ist eine dezentrale Abwassersammeleinrichtung auf meinem Grundstück vorhanden, wer darf die Entsorgung vornehmen und was ist zu beachten?

 


 

 

1. In welchem Umfang können Abwassergebühren rückwirkend erhoben werden?

Nach § 5 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) i. V. m. § 169 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) beträgt die Festsetzungsfrist bei kommunalen Abgaben 4 Jahre.

 


 

 

2. Die Gebühren-/Beitragsforderungen können nicht bezahlt werden, was ist zu tun?

Können Gebühren- oder Beitragsforderungen zur Fälligkeit nicht oder nicht in vollem Umfang bezahlt werden, so besteht die Möglichkeit der Ratenzahlung. Hierzu ist mit dem Verband eine Ratenzahlungsvereinbarung abzuschließen (§ Abgabenordnung. Zur Prüfung der Voraussetzung für die Gewährung der Stundung – Stundungsbedürftigkeit und –würdigkeit – ist gemeinsam mit dem Antrag neben einer zeitnahen und detaillierten Aufstellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch ein realistischer Zeitplan zur Zahlung einzureichen.

 


 

 

3. Was steht hinter der Abkürzung GGB/EW/Jahr auf dem Schmutzwassergebührenbescheid?

Gemäß § 4 Abs. 1 Gebührensatzung in der derzeit geltenden Fassung der Bekanntmachung erhebt der Abwasserverband eine zweiteilige Schmutzwassergebühr. Zum einen eine Mengengebühr in Höhe von 1,55 €/m³ des im Abrechnungszeitraums eingeleiteten Schmutzwassers. Daneben wird eine Grundgebühr (GGB) je Einwohnerwert (EW) in Höhe von 54,00 € pro Jahr erhoben.

D. h. die Abkürzung GGB/EW/Jahr steht für Grundgebühr pro Einwohner(wert) und Jahr.

 


 

 

4. Was muss ich tun, um für „Gartenwasser“, das nicht in die Abwasseranlage gelangt, keine Schmutzwassergebühr zu bezahlen?

Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Antrag ist nach Ablauf des Kalenderjahres bis zum 15. Januar des auf den Erhebungszeitraum folgenden Jahres mitzuteilen. Grundlage ist ein vom AVH abgenommener Wasserzähler. Die Abnahme der Messeinrichtung ist kostenpflichtig.

Dieser Wasserzähler muss den Bestimmungen des Gesetzes über das Mess- und Eichwesen
in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Die Eichfrist beträgt derzeit 6 Jahre.
Nach Ablauf der Gültigkeit, muss der Zähler ausgewechselt oder nachgeeicht werden. Für
den Zählerwechsel ist eine erneute Antragstellung mit kostenpflichtiger Abnahme beim Verband erforderlich.

Bei überschrittener Eichfrist, wird der Wasserzähler nicht mehr als Nachweismittel anerkannt und die Wassermenge bei der Abrechnung der Schmutzwassergebühr nicht berücksichtigt.

 


 

 

5. Wie berechnet sich die Niederschlagswassergebühr?

Gemäß § 7 Abs. 1 Gebührensatzung in der jeweilig geltenden Fassung der Bekanntmachung wird die Niederschlagswassergebühr nach den bebauten und befestigten Flächen des Grundstückes berechnet, die an die öffentliche zentrale Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen sind. Die bebauten und befestigten Flächen werden grundsätzlich insgesamt der Berechnung zugrunde gelegt, es sei denn, für Teilflächen sind Abflussbeiwerte gemäß der Regelungen in der Gebührensatzung (hier mit Link auf Satzung) zu beachten. Der Gebührenpflichtige, in der Regel der Grundstückseigentümer hat die Berechnungsgrundlagen und ihre Änderungen dem Verband innerhalb eines Monats nach Eintritt der Gebührenpflicht oder der Änderung mitzuteilen.

Die Niederschlagswassergebühr wird jährlich erhoben. Die Gebühr ergibt sich aus der Kalkulation. Grundlage für diese Kalkulation sind die tatsächlichen bzw. prognostizierten jährlichen Durchschnittskosten und die angeschlossenen Flächen in den Jahren. Kalkulationszeitraum sind 3 Jahre.

 


 

 

6. Ist es zulässig, einen Revisionsschacht auf dem Grundstück mit Erdreich zu überdecken und zu bepflanzen?

Nein. Der Revisionsschacht muss stets zugänglich sein, um im Havariefall schnell reagieren zu können. Bei einer Überdeckung des Revisionsschachtes mit Erdreich oder Rasen ist der Schacht im Havariefall weder erkennbar noch hinreichend schnell zu öffnen.

 


 

 

7. Es ist eine dezentrale Abwassersammeleinrichtung auf meinem Grundstück vorhanden, wer darf die Entsorgung vornehmen und was ist zu beachten?

Die dezentrale Grundstücksentwässerungsanlage muss so angelegt sein, dass das Entsorgungsfahrzeug ungehindert anfahren und die Anlage ohne weiteres entleeren kann. Die Anlagen werden vom Verband oder von ihm Beauftragten regelmäßig entsorgt.

Abflusslose Sammelgruben
Abflusslose Sammelgruben werden bei Bedarf geleert. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, rechtzeitig, mindestens eine Woche vorher, bei dem AVH die Notwendigkeit der Grubenentleerung anzuzeigen.

Kleinkläranlagen
Mehrkammerausfaulgruben/Kleinkläranlagen werden nach dem Ablauf der in der wasserrechtlichen Erlaubnis genannten Fristen entschlammt. Enthält die wasserrechtliche Erlaubnis keine Frist, ist die Entschlammung mindestens einmal jährlich durchzuführen. Sämtlich anfallender Schlamm unterliegt der Überlassungspflicht an den AVH